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Gemeindeversammlung

Gemeindeversammlungsdaten

  • Sommer-Gemeindeversammlung (Rechnung) 2026:
    Donnerstag, 25. Juni 2026, 19.30 Uhr, Aula
  • Winter-Gemeindeversammlung (Budget) 2026:
    Donnerstag, 19. November 2026, 19.30 Uhr, Aula

Vergangene Gemeindeversammlungen

Protokolle der Gemeindeversammlungen dürfen aus Datenschutzgründen nicht auf der Homepage publiziert werden. Wenden Sie sich für die Akteneinsicht bitte direkt an die Gemeindekanzlei.

Die Einwohnergemeinde Bergdietikon untersteht der Organisation mit Gemeindeversammlung. Die Gemeindeversammlung ist die gesetzgebende Gewalt der Gemeinde (Legislative) und wird gebildet durch alle stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in der Gemeinde. Gesetzlich vorgeschrieben sind jährlich mindestens 2 Versammlungen, die Rechnungs-Gemeindeversammlung (im Juni) und die Budget-Gemeindeversammlung (im November).

Zusammensetzung, Teilnahmeberechtigung

Die Einwohnergemeindeversammlung wird gebildet aus allen in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten. Stimmberechtigt ist jede(r) Schweizerbürger(in), der (die) das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt und in der Gemeinde Bergdietikon Wohnsitz hat (Einschränkung: Umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB).

Stellung, Aufgaben und Befugnisse

Die Gemeindeversammlung bildet die Legislative, das heisst die gesetzgebende Gewalt und ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie übt die Aufsicht über die Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung, einschliesslich unselbstständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten (Gemeindewerke respektive Spezialfinanzierungen), aus.

Innerhalb der Gemeindeorganisation wird die Gemeindeversammlung zusammen mit der Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne (Stimmvolk; Volksabstimmung bei obligatorischen oder fakultativen Referenden) auch als politisch-normative Ebene bezeichnet, während Gemeinderat, Finanzkommission, Steuerkommission und Wahlbüro die politisch-strategische Ebene und die Verwaltung die operative respektive betriebliche/administrative Ebene bilden.

Es finden jährlich mindestens zwei Gemeindeversammlungen in der Aula statt, an denen obligatorisch im 1. Halbjahr an der Sommer-Gemeindeversammlung der Rechenschaftsbericht sowie die Rechnungsablage und im 2. Halbjahr an der Winter-Versammlung das Budget mit Steuerfuss behandelt werden müssen. Weitere Geschäfte, die nach kantonaler Gemeindegesetzgebung und kommunaler Gemeindeordnung in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallen, werden nach Bedarf traktandiert.

Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz sowie in der Finanzverordnung abschliessend und zwingend geregelt. Zu den Zuständigkeiten der Legislative gehören im Wesentlichen

  • die Festlegung des Budgets mit Steuerfuss,
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts sowie der Gemeinderechnungen und die Beschlussfassung darüber,
  • die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben,
  • die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten und den Beitritt zu einem Gemeindeverband,
  • die Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben an Dritte oder von Gemeindeverträgen, deren Folgen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind,
  • der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden,
  • der Erlass und die Änderung des Dienst- und Besoldungsreglements für das Gemeindepersonal
  • und die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländer.

Einberufung, Initiativrecht, Verhandlungsfähigkeit

Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeinderat einberufen. Durch begründetes schriftliches Begehren kann ein Zehntel der Stimm­berechtigten die Behandlung eines Gegenstands in der Versammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden. Die Gemeindeversammlung ist verhandlungsfähig, wenn sie ordnungs­gemäss einberufen worden ist.

Einladung, Beschlussfassung

Spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung werden die Stimmbe­rechtigten vom Gemeinderat durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen (Einladungsbroschüre bzw. Botschaft) aufgeboten. Die Akten werden während der 14-tägigen Frist bei der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt. Nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände kann materiell Beschluss gefasst werden.

Vorsitz

Der Gemeindeammann hat den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Bei der Abstimmung über die Gemeinderechnungen (Jahresrechnungen, Kreditabrechnungen) führt der Präsident der Finanzkommission den Vorsitz, wobei die Mitglieder des Gemeinde­rats, die Gemeindeschreiberin sowie die Leiterin Finanzen sich der Stimme zu enthalten haben.

Ausstand

Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmberechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen. Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direktoren von Gesellschaf­ten mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglieder von Personen­gesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht, wenn ein Verhandlungs­gegenstand die Interessen der von ihnen vertretenen Gesellschaft unmit­tel­bar berührt.

Öffentlichkeit, nicht stimmberechtigte Gäste

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Die Presse hat in jedem Fall Zutritt. Gäste nehmen erkennbar ausserhalb des stimmberechtigten Gremiums Platz und dürfen sich nicht an den Verhandlungen und Abstimmungen beteiligen. Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden auf dieser Homepage unter der Rubrik Aktuelles sowie via Newsletter und in der Limmattaler Zeitung publiziert.

Anträge, Anfragen

Antragsrecht
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen.

Vorschlagsrecht
Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstands an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktanden­liste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.

Anfragerecht
Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen.

Abstimmungen, Referendum, Rechtsgültigkeit

Geheime Abstimmung, Stichentscheid
Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Es ent­scheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid.

Abschliessende Beschlussfassung
Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigten (Beschlussquorum) ausmacht.

Fakultatives und obligatorisches Referendum
Alle nicht abschliessend gefassten positiven und negativen Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Viertel der Stimmberechtigten innert dreissig Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung, schriftlich verlangt wird (fakultatives Referendum). Davon ausgenommen sind Einbürgerungsbeschlüsse, die abschliessend gefasst werden. In allen Fällen unterliegen der Urnenabstimmung der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung, Beschlüsse über Änderungen im Bestand der Gemeinde und Beschlüsse auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat (obligatorisches Referendum). Ist gegenüber einem Beschluss der Gemeindeversammlung das Begeh­ren um Urnenabstimmung zu Stande gekommen oder handelt es sich um ein Geschäft, das dem obligatorischen Referendum untersteht, so entscheidet die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte.

Rechtsgültigkeit von Beschlüssen
Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im Falle des Zustandekommens eines Begehrens um Urnenabstimmung am Tag der Annahme durch die Stimmberechtigten, sonst am Tag nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig. Eine allfällig notwendige Genehmigung durch kantonale Behörden und die Ergreifung von Rechtsmitteln bleiben vorbehalten. Der Eintritt der Rechtskraft der Beschlüsse wird ebenfalls auf der Gemeindehomepage (Rubrik Aktuelles und Newsletter) sowie im amtlichen Publikationsorgan publiziert.

Aus Datenschutzgründen die Protokolle der vergangenen Gemeindeversammlungen nicht zum Download angeboten. Die von der Gemeindeversammlung genehmigten Protokolle können auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Das noch nicht von der Gemeindeversammlung genehmigte Protokoll der letzten Versammlung liegt während der Auflagefrist (14 Tage vor der nächsten Versammlung) zur Einsicht auf.

Weitere Informationen, Rechtsgrundlagen

Haben Sie Fragen zu den Gemeindeversammlungen oder zu einzelnen Sachgeschäften? Die Mitglieder des Gemeinderats oder die Mitarbeitenden der Gemeindekanzlei geben Ihnen gerne Auskunft