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Hundekontrolle / Hundetaxe

Die Gemeinden haben gestützt auf das kantonale Hundegesetz eine Hundekontrolle zu führen. Gestützt auf §7 des Hundegesetzes vom 1. Mai 2012 (HuG) sind alle Hunde im Alter ab drei Monaten bei der Wohngemeinde anzumelden.

Meldepflicht

Hunde müssen spätestens 10 Tage nach der Übernahme oder den Import durch den neuen Halter / die neue Halterin auf diesen/diese registriert werden. Bei einer Ernsthundehaltung müssen Sie sich als Hundehalter/in in der Gemeinde registrieren. Dies können Sie entweder direkt am Schalter der Einwohnerdienste oder online via Smart Service Portal.  Mit der erhaltenen Personen-ID von Amicus, Ihrem Hund und dessen Heimtierausweis geht es dann in die tierärztliche Praxis, wo der Hund in Amicus registriert wird. Wird ein Hund weggegeben oder stirbt, muss dies ebenfalls innert 10 Tagen bei der Gemeinde und bei Amicus gemeldet werden.

Amicus

Die nationale Hundedatenbank ist AMICUS (www.amicus.ch). Grundsätzlich müssen Hundehalter alle Änderungen wie Halterwechsel, Tod des Hundes, Änderungen der Personalien etc. bei der nationalen Hundedatenbank AMICUS sowie den Einwohnerdiensten melden.

Hundetaxe

Die Hundetaxe beträgt im Kanton Aargau CHF 120 pro Hund und wird jährlich Anfang Mai mit Stichtag 30. April von den Einwohnerdiensten erhoben. Das Hundejahr erstreckt sich jeweils vom 1. Mai bis 30. April des folgenden Jahres.

Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (Listenhunde)

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ist vor dem Kauf eine Halteberechtigung beim kantonalen Veterinärdienst zu beantragen. Für folgende Hunderassen ist eine Halteberechtigung erforderlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • American Bull Terrier und Bull Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier und American Bully
  • Rottweiler (ausgenommen sind Rottweiler gemäss Absatz 1 lit. e, die durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG sowie die Polizei als Diensthunde eingesetzt werden).

Betroffen sind auch alle Kreuzungstiere dieser Rassen (z. B. American Bully) und alle Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen.

Leinenpflicht

In der Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Juli sind im Wald und am Waldrand alle Hunde zwingend an der Leine zu führen. Dieses Obligatorium gilt gestützt auf § 21 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau. Bei folgenden Situationen sollen Hunde ebenfalls an der Leine geführt werden:

  • wenn Hunde das Herankommen auf Kommando nicht zuverlässig beherrschen
  • wenn Passanten , Kinder, Jogger, Biker und Menschen, die sich vor Hunden fürchten, entgegenkommen
  • wenn sich die Tiere selber gefährden (z.B. Strassenverkehr, Quartier, usw.)
  • im Wald und in Waldnähe, besonders während der Setzzeit der Rehe
  • wenn andere Hunde angeleint entgegenkommen
  • Hunde im Bereich von Schul- und Sportanlagen, öffentlichen Spiel- und Grünflächen, Wirtschaftslokalen sowie auf dem gesamten Friedhofareal

Entsorgung Hundekot

In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen muss der Hundekot aufgenommen und in Robidog-Behältern entsorgt werden. Missachten Hundehaltende diese Pflicht, können diese mit einer Ordnungsbusse belegt werden.

Betreten von Wiesen und Äckern

Das Betreten von Wiesen und Äckern ist grundsätzlich nicht gestattet bzw. nur soweit erlaubt, als damit weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des Grundeigentums verbunden ist. Aus diesem Grund ist auf das Betreten von Wiesen und Äckern (z. B. Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände) insbesondere während der Vegetationszeit vom 15. März bis 30. November zu verzichten.