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Inventare

Aufnahme und Ausfertigung von Steuerinventaren in Todesfällen (§ 210 ff Steuergesetzgebung des Kantons Aargau)

Es werden grundsätzlich Steuerinventare erstellt. In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, können auch öffentliche- und Sicherungsinventare, d.h. also Erbschaftsinventare, erforderlich sein. Erbinnen/Erben und Erbenvertreterinnen/Erbenvertreter sind gebeten, sich über das Verfahren, für eine persönliche Orientierung mit der Abteilung Steuern in Verbindung zu setzen.

Erbenverzeichnisse können durch Berechtigte bei der Gemeindekanzlei unter Angabe des Verwendungszwecks mündlich oder schriftlich bestellt werden. Erbbescheinigungen stellt das Gerichtspräsidium Baden aus. Das Formular für die Bestellung einer Erbbescheinigung finden Sie hier.

Informationen zu den Erbschafts- und Schenkungssteuern
Datenerhebungsblatt für ordentliches Steuerinventar