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30. Dezember 2021

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Alterszentrum Hintermatt: Gegner verlieren vor Gericht

Im Verfahren vor dem Aargauer Verwaltungsgericht hat die Gemeinde Bergdietikon auf ganzer Linie gewonnen. Die Beschwerdeführer müssen innert ein paar Wochen entscheiden, ob sie erneut ans Bundesgericht gelangen.

Für Befürworter des geplanten Alterszentrums auf der Hintermatt fühlt es sich wohl wie ein Weihnachtsgeschenk an. Am Freitagmorgen, 24. Dezember, hat die Gemeinde Bergdietikon Post erhalten vom Aargauer Verwaltungsgericht: Es hat zwei Beschwerden von mehreren Personen gegen den Gestaltungsplan Hintermatt abgewiesen.

Kurz zur Vorgeschichte des Verfahrens: Der Gestaltungsplan lag im Sommer 2019 öffentlich auf. Dagegen gab es eine Einwendung. Im Dezember 2019 wies der Gemeinderat diese ab und beschloss den Gestaltungsplan, woraufhin mehrere Personen im Januar 2020 Verwaltungsbeschwerde bei der Rechtsabteilung des Aargauer Departements für Bau, Verkehr und Umwelt einreichten. Diese wies die Beschwerde im Oktober 2020 ab und so wandten sich die Gegner des Alterszentrums ans Verwaltungsgericht.

Mit dessen Urteil, das wiederum zugunsten des Projekts ausfällt, ist das Projekt nun einen Schritt weiter, aber noch nicht auf der Zielgeraden. Es wäre keine Überraschung, wenn mindestens ein Beschwerdeführer weiterkämpft. 30 Tage Zeit haben die Gegner, um beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts einzureichen.

«Die Beschwerdeführer überspannen die Anforderungen»

Genau genommen sind es zwei Urteile, die das Verwaltungsgericht gefällt hat (das eine umfasst 23 und das andere 27 Seiten). Hintergrund: Die beiden Gruppen von Beschwerdeführern haben zum Teil etwas unterschiedliche Anträge gestellt. Doch das sind juristische Details. Die Urteile sind sich in weiten Teilen ähnlich. Beide hat das Aargauer Verwaltungsgericht am 25. November gefällt und am 24. Dezember sind sie in Bergdietikon gelandet. Die Urteile liegen der «Limmattaler Zeitung» vor.

«Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen», heisst es in beiden Urteilen. Inhaltlich hatten die Gegner unter anderem moniert, dass das Aargauer Baudepartement ihnen das rechtliche Gehör nicht in genügender Weise gewährt und seinen Entscheid nicht genügend begründet habe – insbesondere in Bezug auf das von den Gegnern seit jeher vorgebrachte Argument, dass das Projekt Hintermatt zu gross respektive der Bedarf für die 45 Pflegeplätze und 64 Alterswohnungen nicht nachgewiesen sei. Dazu schreibt nun das Gericht: «Die Beschwerdeführer überspannen die Anforderungen an die Begründungspflicht, wenn sie detailliertere Ausführungen zum konkreten Bedarf an Pflegeplätzen und Alterswohnungen fordern.» Die Vorinstanz habe sich durchaus mit dem betreffenden Einwand auseinandergesetzt und zum Beispiel die regionale Abstimmung der Pflegebetten berücksichtigt.

Weiter hatten die Gegner moniert, dass das Projekt nicht zonenkonform sei. Für das Verwaltungsgericht ist aber klar: Das Gebiet wurde bereits im Rahmen der Zonenplanrevision anno 1997 der Zone für öffentliche Bauten – auch OE-Zone genannt – zugewiesen, «mit dem Zweck, dadurch den wachsenden Bedarf nach Wohnraum für Alterswohnen abzudecken». Damit sei ein öffentliches Interesse zum Ausdruck gebracht worden, in Bergdietikon respektive im Ortsteil Kindhausen zusätzlichen Wohnraum für betagte Personen zu schaffen. Dieses öffentliche Interesse sei 2012 bestätigt worden, als die Gemeindeversammlung den Verkauf des Areals an die Oase Holding AG beschlossen hat – diese soll dereinst das Alterszentrum betreiben und die Alterswohnungen vermieten. Ebenso sei das öffentliche Interesse 2016 bestätigt worden, als die Gemeindeversammlung einen Wiedererwägungsantrag gegen den Verkauf abgelehnt hat. «Somit ergibt sich, dass das Gebiet Hintermatt im Hinblick auf ein Alters- und Pflegezentrum der dafür geeigneten OE-Zone zugewiesen worden ist; die Konkretisierung im Rahmen der vorliegenden Gestaltungsplanung entspricht einem manifesten öffentlichen Interesse».

Darüber hinaus argumentierten die Gegner unter anderem, dass der Ortsteil Kindhausen abgeschieden sei, weshalb der Standort des Alterszentrums nicht geeignet sei. Sie befürchten eine aus «Betonklötzen» bestehende «Geisterstadt in der Hintermatt», die zu vermeiden sei. Auch hier ist für das Gericht klar, dass die Gegner nicht aufzeigen, inwiefern der Standort unzulässig sei. Zudem verweist es darauf, dass die Standortfrage 1997 geklärt worden sei.

Gerichtsverfahren kostete über 30’000 Franken

Die Niederlage kommt die Beschwerdeführer teuer zu stehen. Beide Beschwerdeführergruppen müssen der Gemeinde Bergdietikon je 8000 Franken Parteienentschädigung zahlen. Verfahrenskosten werden der einen Gruppe 7770 Franken und der anderen 7704 Franken in Rechnung gestellt. All das zusammen macht 31’474 Franken. Hier nicht miteingerechnet sind allfällige Honorare für Anwälte, die die Gegner allenfalls engagiert hatten.

Der Bergdietiker Gemeindeschreiber Patrick Geissmann sagte am Freitagnachmittag auf Anfrage, dass sich der Gemeinderat über das positive Urteil sehr freue. «Es zeigt, dass der Gemeinderat rechtmässig gehandelt hat und die von den Beschwerdegegnern vorgebrachten Rügen auch von der obersten kantonalen Instanz nicht gestützt werden. Insbesondere wurde auch der Auftrag der Bevölkerung an den Gemeinderat, die entsprechende Planung voranzutreiben, bestätigt.»

Geht die Sache vor Bundesgericht? Es wäre nicht das erste Mal. Bereits der Beschluss der Gemeindeversammlung von 2016 landete vor Bundesgericht – auch damals verloren die Gegner.

Limmattaler Zeitung vom 27. Dezember 2021 (David Egger; Bild: Projektarchiv)

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