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10. Dezember 2018
Elternschaftsbeihilfe
Gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) besteht für wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann.Die Ausrichtung der Elternschaftsbeihilfe ist gemäss §27 des erwähnten Gesetzes an folgende Bedingungen geknüpft.
- Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen.
- Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
- Während der Bezugsdauer müssen sich der betreuende Elternteil und das Kind im Kanton Aargau aufhalten.
- Die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt sowie das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung dürfen Grenzbeträge, welche der Regierungsrat festlegt, nicht übersteigen.
Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern bzw. des anspruchsberechtigten Elternteils. Weitere Informationen erhalten die Eltern beim Fürsorgeamt der Gemeinde Bergdietikon, Tel. 044 746 31 50.
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