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15. August 2018

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Weiterhin Feuerverbot im Wald und an Waldrändern

Für den Wald gilt weiterhin die Gefahrenstufe 5 von 5 (sehr grosse Waldbrandgefahr). Wegen der Niederschläge der letzten Tage wird das absolute Feuerverbot jedoch auf Wald und Waldrand reduziert. Kontrollierte Grillfeuer sind mit einem Abstand von 200 Metern zum Wald wieder erlaubt.

Vertreter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des Kantonalen Führungs-stabs (KFS) haben gestern Dienstag eine erneute Lagebeurteilung der aktuellen Wetterlage und der damit verbundenen Gefahr von Waldbränden vorgenommen. Die Niederschläge in den letzten Tagen haben zu einer leichten Entspannung ausserhalb des Waldes geführt. Der Waldboden ist aber weiterhin ausgetrocknet. Aus diesem Grund bleibt die Gefahrenstufe 5 von 5 (sehr grosse Waldbrandgefahr) bestehen. Damit einher geht auch das weiterhin geltende Feuerverbot in Wäldern und im Abstand von 200 Metern zu Waldrändern. Dieses Verbot gilt auch für die bestehenden, eingerichteten Feuerstellen und bei Waldhütten sowie an Picknick- und Spielplätzen in Wäldern und an Waldrändern.

Für kontrollierte Grillfeuer (befestigte Feuerstellen, Kohlegrills, Pizzaöfen und so weiter) gilt bei Einhaltung des Mindestabstands vom Waldrand das Feuerverbot nicht mehr. Dennoch ist auch hier Vorsicht geboten. Bei Wind ist wegen des möglichen Funkenflugs auf das Feuern zu verzichten.

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur mit Bewilligung der Gemeinde und mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich.
Folgende Vorsichtsmassnahmen sind nach wie vor einzuhalten:

  • Feuern im Wald und im Abstand von weniger als 200 Metern zum Waldrand ist verboten.
  • Keine brennenden Raucherwaren und Zündhölzer wegwerfen.
  • Bei starkem Wind (allgemein, aber auch vor und während Gewittern) darf wegen des gefährlichen Funkenflugs kein Feuer im Freien entfacht werden. Dies gilt auch für Grills, die zu Funkenflug führen können.
  • Feuer nie unbeaufsichtigt lassen.
  • Feuer immer löschen und sich versichern, dass Feuer und Glut auch tatsächlich erloschen sind.
  • Verboten ist auch das Abbrennen von Feuerwerk aller Art (sofern keine Ausnahmebewilligung der Gemeinde vorliegt), ebenso das Steigenlassen von Heissluftballons und Himmelslaternen (gekaufte oder selbstgebastelte).

Durch weiterhin verantwortungsbewusstes Verhalten trägt die Bevölkerung dazu bei, Brände zu verhindern. Die Bevölkerung wird gebeten, sich über weitergehende durch lokale Behörden ausgesprochene Feuerverbote zu informieren und diese strikte einzuhalten.

Die Vertreter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des Kantonalen Führungsstabs (KFS) werden die Lage weiterhin beobachten und bei Bedarf kommunizieren.

Bild: Adobe Stock

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