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Steuerbezug

Der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuern von Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinde erfolgt durch die Gemeinde, ebenso die Grundstückgewinnsteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Nachsteuern.

Verfalltag: Bis wann sind die geschuldeten Steuern zahlbar?

Die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern sind bis am 31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen.
Alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezahlen.
Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen:

  • bei Beendigung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht in der Gemeinde;
  • bei der Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrages.

Verzugszins und Vergütungszins

Jede Zahlung vor dem Fälligkeitstermin 31. Oktober wird mit einem Zins honoriert. Für alle Zahlungen, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, wird ab Zahlungseingang bis zur Rückzahlung ein Vergütungszins gutgeschrieben. Offensichtlich übersetzte Einzahlungen werden jedoch zurückerstattet. Diese Regelung will auch Ratenzahlungen fördern.
Vergütungszinsen für Vorauszahlungen sind steuerfrei. Weitere Informationen zur Verzinsung der Steuern finden sich auf der Webseite des Kantons.
Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins erhoben.

Kalenderjahr Verzugszins Vergütungszins
2013
5%
1%
2014
5%
0.5%
2015
5.5%
0.5%
2016
5.1%
0.1%
seit 2023
5.0%
0.3%

 

Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern

Allfällig zu viel bezahlte Steuern werden auf ein Konto ausbezahlt. Zu diesem Zweck werden bei allen Steuerpflichtigen die Kontoangaben erhoben. Wenn bereits ein Bank- oder PC-Konto zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer bekannt ist, wird dieses als Vorschlag aufgeführt. Es kann in der Steuererklärung geändert werden.

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